Abstimmung in Versammlung
Gemäß § 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. Die Abstimmung erfolgt in einer Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs.1 WEG). Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor. Die Versammlung ist gemäß § 25 Abs. 3 WEG nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Eine abweichende Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist zu beachten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Verwalter eine Ersatzversammlung ein, welche in jedem Fall beschlussfähig ist (s. Wohnungseigentümerversammlung).Soweit die Gemeinschaftsordnung keine bestimmte Form der Abstimmung vorsieht, ist die Abstimmung formfrei. Möglich ist die offene Abstimmung durch Handheben. Der Versammlung steht es frei, eine andere Form der Abstimmung, z. B. die geheime Abstimmung, zu beschließen.




Leipzig 
