Aufzug im Wohnungseigentum
Allgemein zugängliche Aufzüge können gemäß § 5 Abs. 2 WEG niemals Sondereigentum sein, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Diese Aufzüge sind zwingendes Gemeinschaftseigentum.Gebrauchsregelungen, die für einzelne Eigentümer ohne sachlichen Grund die Nutzung erschweren, widersprechen den Grundsätzen ordnungmäßiger Verwaltung und sind anfechtbar.




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