Begründung des Wohnungseigentums

Begründung des Wohnunseigentums Wohnungseigentum kann auf zwei Arten begründet werden: Entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG). Andere Formen der Begründung gibt es nicht.

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