Sondervergütung
Die Verwaltervergütung ist auf normale Verwaltungstätigkeiten beschränkt und richtet sich in der Regel nach der Anzahl der Wohnungseinheiten. Die Höhe der Verwaltervergütung ist frei vereinbar. Anhaltspunkte für die Höhe der Vergütung bietet § 41 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung. Eigentümergemeinschaft und Verwalter können im Verwaltervertrag oder durch Beschluss für Sondertätigkeiten des Verwalters zusätzliche Vergütungen vereinbaren.




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