Stimmrecht nach Wertprinzip
Gemäß § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung eine Stimme. Abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind zulässig. So sehen viele Gemeinschaftsordnungen vor, dass sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen richtet. Das Stimmrecht bemisst sich in diesem Fall nach dem Umfang bzw. Wert der Miteigentumsanteile, welche der jeweilige Eigentümer inne hat. Man spricht deshalb in diesem Fall von einem Stimmrecht nach dem Wertprinzip.Text kommen Sie in die Bearbeitung.




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