Antenne im Wohnungseigentum
Ob eine Antenne, sei es die klassische Rundfunk- und Fernsehantenne auf dem Dach, die Parabolantenne oder das Breitbandkabel zum Sondereigentum gehört, richtet sich allein nach der Zweckbestimmung. Dient die Antenne dem gemeinschaftlichen Gebrauch, so gehört sie zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehört sie dann, wenn sie von vornherein durch einen Miteigentümer, der sie eingerichtet hat, allein betrieben werden soll.
Bei Streitigkeiten, welche die Änderung der vorhandenen Antennenanlage oder das Recht auf Anbringung einer individuellen Antenne betreffen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsrecht, der Bedeutung des Informationsgrundrechtes nach Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen




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