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Wirtschaftsjahr
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Gemäß § 28 Abs. 1 WEG ist Wirtschaftsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr. Allerdings kann in Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wie z.B. dem früheren Heizungsjahr folgend von Juli bis Juni des Folgejahres.
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