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Wiederbestellung des Verwalters
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Mit der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Höchstdauer der Verwalterbestellung sollte das gesetzgeberische Ziel verfolgt werden, eine zeitlich unbefristete Bindung der Wohnungseigentümer an einen bestimmten Verwalter zu verhindern. § 26 Abs. 2 WEG bestimmt hingegen ausdrücklich, dass die wiederholte Bestellung eines Verwalters zulässig ist.
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