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Vermögenshaftpflichtversicherung
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Versichert ist die Tätigkeit als Haus- und Grundstücksverwalter sowie als Wohnungseigentumsverwalter. Bei dieser Form der Haftpflichtversicherung ist der Schadenseintritt der Verstoß. Der tatsächliche Schaden tritt meistens erst später ein, er ist bei der Verursachung noch nicht bekannt. Der Verwalter muss also bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Verstoß begangen haben, der zu einem Vermögensschaden bei der Gemeinschaft führt. Personenschäden, Sachschäden und Schäden, die aus diesen entstanden sind, sind nicht versichert. Die Versicherung ist vom Grundsatz her zuständig bei der positiven Vertragsverletzung.
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