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Stellplatz/Eigentumsverhältnisse
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Nach § 1 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes. Während das Sondereigentum regelmäßig an abgeschlossenen Wohneinheiten besteht, stellt sich bei Abstellplätzen, sei es in einer Tiefgarage oder etwa vor dem Haus, bereits äußerlich die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen hieran Sondereigentum gebildet werden kann.
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