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Kostenverteilung
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Das Gesetz bestimmt in § 16 Abs. 2 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Der Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers bestimmt sich wiederum in erster Linie nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsquoten.
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