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Eigentümerversammlung
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In Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in einer Versammlung der Wohnungseigentümer (§ 23 Abs. 1 WEG). Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss (Umlaufbeschluss) schriftlich erklären (§ 23 Abs. 3 WEG). Die Wohnungseigentümerversammlung ist danach der vorrangige Entscheidungsträger für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums. Die Vorbereitung und Leitung der Versammlung gehören zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters.
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