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Duldungspflichten Wohnungseigentümer
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Gemäß § 14 Nr. 3 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Einwirkungen auf die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach dieser Vorschrift zulässigen Gebrauch beruhen.
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