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Beschluss
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Gemäß § 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschließen, soweit sie nicht durch Vereinbarung, z. B. in der Gemeinschaftsordnung (s. Gemeinschaftsordnung), bereits geregelt ist. In § 21 Abs. 5 WEG zählt der Gesetzgeber beispielhaft Angelegenheiten auf, welche zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.
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