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Bauliche Veränderung
Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen, angesehen (BayObLG, Beschluss v. 27.3.1986, 2Z BR 109/85, NJW 1986, 954f.). Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer (Allstimmigkeit).
Eine bauliche Veränderung liegt nach dieser Definition allgemein vor bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.
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