Im Beschlussweg allein geht so gut wie nichts!
Nicht immer kann ein einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss zur tätigen Mithilfe herangezogen werden.
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss zur tätigen Mithilfe herangezogen werden, wenn er die ihm aufgegebene Arbeit nicht sachgerecht oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand ausführen kann. Dies hat das O[...]
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Im Beschlussweg allein geht so gut wie nichts!
Nicht immer kann ein einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss zur tätigen Mithilfe herangezogen werden.
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss zur tätigen Mithilfe herangezogen werden, wenn er die ihm aufgegebene Arbeit nicht sachgerecht oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand ausführen kann. Dies hat das OLG Düsseldorf in zwei Entscheidungen übereinstimmend mit der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung erneut bestätigt.
(Beschluss v. 1.10.2003, 3 Wx 393/02 und Beschluss v. 15.10.2003, I-3 Wx 225/03)
Im einen Fall hatte sich das Gericht mit mehreren Bestimmungen einer mehrheitlich beschlossenen Hausordnung zu befassen, die den Wohnungseigentümern eine Verpflichtung zur tätigen Mitwirkung auferlegte. Den Wohnungseigentümern können Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind und die Gartenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht rechtsverbindlich auferlegt werden.
Hierbei würden Aufgaben, die in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören und für die der Verwalter u.a. honoriert wird auf die Wohnungseigentümer verlagert, was ebenso für das Haftungsrisiko gilt. Dieses ist ebenfalls für die Reinigung der Dachrinnen etc. gültig. SolcheTätigkeiten können den Wohnungseigentümern nicht per Mehrheitsbeschluss auferlegt werden. Solche Tätigkeiten gehören ausschließlich in den Pflichtenkreis des Verwalters, eine Übertragung auf die Wohnungseigentümer widerspricht dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung.
Jedoch wird überwiegend für zulässig erachtet, Reinigungsarbeiten in beschränktem Umfang - z.B. die Reinigung des Treppenhauses - den Wohnungseigentümern auch durch Mehrheitsbeschluss zu übertragen.
Diese Regelung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Falls die Eigentümergemeinschaft anstrebt, ihre Mitglieder zur tätigen Mithilfe zu verpflichten, so sollte stets eine Vereinbarung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer getroffen und ins Grundbuch eingetragen werden werden, damit diese dann gegen einzelne Sondernachfolger Wirkung entfalten kann.




Leipzig 
